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Rechtsformen für Handwerksbetriebe - der gesamte Überblick

Wenn Sie einen Handwerksbetrieb gründen möchten, muss als Gründer irgendwann die Frage beantwortet werden, welche Rechtsform am besten geeignet ist. In diesem Artikel möchten wir Ihnen die einzelnen Rechtsformen für Handwerksbetriebe näher erläutern.

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Von:

Marvin Flenche

Bei der Frage nach der richtigen Unternehmensform spielt es eine wichtige Rolle, ob Sie sich allein selbstständig machen möchten oder gemeinsam mit anderen Personen. Hinzu kommt immer die gewünschte Größe des neuen Betriebs sowie der Umfang der Kapitalbeteiligung. Zu guter Letzt müssen Sie Ihre Risikoübernahme beachten. Ebenso gibt es immer bestimmte Voraussetzungen in Sachen Gewerberecht zu beachten.

Folgende Unternehmensformen sind im Handwerk üblich:

  • Das Einzelunternehmen (EU)
  • Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Die haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft (UG)
  • Die Kommanditgesellschaft (KG)

Im Folgenden möchten wir Ihnen nun die einzelnen Unternehmensformen genauer vorstellen.

Das Einzelunternehmen

Bei einem Einzelunternehmen ist immer ein Gründer allein gewerblich selbstständig. Es gibt also keinen Partner oder Teilhaber. Viele nutze die Möglichkeit des Unternehmens vor allem zu Anfang der Selbstständigkeit.

Das liegt vor allem daran, dass das Einzelunternehmen bereits nach der Eintragung in die Handwerksrolle und der Gewerbeanmeldung eröffnet werden kann. Als Einzelunternehmer kann man also schneller mit der Selbstständigkeit beginnen und es gibt keine zusätzlichen Formalitäten.

Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie stets eine entsprechende Qualifikation nachweisen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass ein angestellter technischer Betriebsleiter diese Aufgabe für Sie übernimmt. In einem Einzelunternehmen entscheidet aber nur der Unternehmer. Dieser trägt auch immer die volle Verantwortung trägt und haftet allein für alles.

Bei den sogenannten mittelständischen Handwerkern wird das Einzelunternehmen als Nichtkaufmann geführt. Im deutschen Gesetz wird angenommen, dass jemand, der ein Gewerbe betreibt, laut § 1Abs. 2 HGB auch ein Kaufmann ist. Allerdings wird in dem gleichen Paragrafen deutlich gemacht, dass bei Handwerkern kein Kaufmannstitel erforderlich ist. Das liegt daran, dass hier auch keine wichtigen kaufmännischen Tätigkeiten anfallen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die offene Handelsgesellschaft

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, handelt es sich um die wohl unkomplizierteste Variante von mehreren Gesellschaftern in einem nicht kaufmännischen Bereich. Für die Gründung einer GbR müssen Betroffene lediglich den gleichen Zweck verfolgen.

Damit eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt, muss im Vorfeld ein GbR-Vertrag abgeschlossen werden. In diesem steht die internen Beziehungen der Kommanditisten. Die einzelnen Kommanditisten haften bei dieser Unternehmensvariante gesamtschuldnerisch, was sich ebenso auf das Privatvermögen bezieht.

Wenn der Betrieb nun einen Geschäftsbetrieb benötigt, der kaufmännisch betrieben wird, wird die GbR zu einer Offenen Handelsgesellschaft, der OHG. Das bedeutet gleichzeitig, dass die Gesellschaft zusätzlich im Handelsregister eingetragen werden muss.

Sowohl die GbR als auch die OHG werden immer in die Handwerksrolle eingetragen, wenn einer von den Gesellschaftern eine kaufmännische Qualifikation vorweisen kann. Dabei gilt es jedoch zu bedenken, dass diese Person mit mindestens 30 Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist. Ebenso ist es möglich, dass Sie einen technischen Betriebsleiter einstellen, der für diese Aufgaben verantwortlich ist.

Die Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft erinnert in einigen Punkten an die OHG. Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied. Bei der KG können die einzelnen Kommanditisten, also die Gesellschafter, ihre Haftung auf eine individuelle Summe festlegen.

Diese werden mit der Einlage definiert. Die Komplementäre haben hingegen eine unbeschränkte Haftung bezüglich des eigenen Privatvermögens.

Bei der Gründung der Kommanditgesellschaft spielt die Größe des Unternehmens keine Rolle. Bedacht werden sollte jedoch, dass die Kommanditisten dazu berechtigt sind, die Gesellschaft zu vertreten. Da diese ja nur beschränkt haften, sind die Gesellschafter auch immer nur mit einer festgesetzten Verbindung aus Erfolgsbeteiligung und Festzins an den Gewinnen sowie an den Verlusten des Handwerksbetriebs beteiligt.

Eine KG hingegen ermöglicht den Komplementären, eine Gesellschaft mit dem Eigenkapital zu gründen. Hierbei müssen Sie keinerlei Rechte zur Mitsprache abgeben. Außerdem ist das eigene Haftungsrisiko überschaubar. Das ist einer der Hauptgründe, warum eine KG als besonders lukrativ gilt.

Gut zu wissen: Eine KG bildet sich vielfach auch bei einer Unternehmensnachfolge.

Zu beachten: Um die KG in die Handwerksrolle einzutragen, ist es wichtig, dass es sich bei einem der Gesellschafter, welcher persönlich haftet, um einen technischen Betriebsleiter handelt. Es wird eine  eine entsprechende Qualifikation nachweislich benötigt.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bei der Handwerker GmbH handelt es sich bei den mittelständischen Handwerksbetrieben um eine sehr beliebte Unternehmensform. Da es sich hierbei um eine Kapitalgesellschaft handelt, verfügt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung über eine juristische Person. Diese ist eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Die Gesellschafter haben eine Beteiligung das jeweilige Stammkapital, welche bei mindestens 25.000 Euro liegt. Wichtig ist jedoch, dass ein Gesellschafter mindestens 100 Euro einlegen muss. Des Weiteren ist es möglich, dass auch Wertgegenstände eingelegt werden. Dabei muss der Wert des Gegenstandes immer in einem Sachgründungsbericht belegt werden.

Die GmbH wird im Handelsregister eingetragen, wobei die Satzung immer notariell beurkundet werden muss. Der Gesellschafter einer GmbH haftet immer nur mir seinen Einlagen. Die GmbH selbst wird immer durch den Geschäftsführer vertreten. Dabei muss es sich dabei nicht gleichzeitig auch um einen Gesellschafter handeln.

Was die Anzahl der Gesellschafter angeht, gibt es keinerlei Bestimmungen. So kann eine GmbH auch immer von nur einer Person gegründet werden, wobei der Alleingründer in diesem Fall das Stammkapital komplett allein einzahlen muss.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co. KG

Bei dieser Form handelt es sich um eine besondere Art der Kommanditgesellschaft. Hier ist der Unternehmer die GmbH und wird auch Komplementär genannt. Der Unternehmer kann damit seine Haftung limitieren.

Diese Unternehmensform ist für jeden optimal, der seine Firma als KG führen mag, aber trotzdem das hohe private Haftungsrisiko beschränken möchte. Bei dieser Unternehmensform ist immer mindestens eine natürliche und eine juristische Person vertreten.

Wichtig: Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet immer auch privat, wenn sich Gesellschafts- und Privatvermögen miteinander vermischen. Auch hier erhält der Betrieb eine Eintragung in das Handelsregister.

Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, kurz UG, ist vor allem bei den kleinen handwerklichen Betrieben bzw. Dienstleistern beliebt. Diese Unternehmensform verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und Gesellschafter können sich ab nur einem Euro am Stammkapital beteiligen.

Allerdings sollten sich Interessenten immer genauestens überlegen, ob man in diese Unternehmensform invertieren möchte. Sollte nicht ausreichend viel Kapital vorhanden sein, ist das Risiko natürlich immer deutlich erhöht.

Unser Fazit

Welche Unternehmensform für die Gründung von einem Handwerksbetrieb die Richtige ist, hängt immer von sehr vielen Faktoren ab. Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften eignen sich immer hervorragend, da diese nicht nur einfach in der Gründung sind, sondern unterstützt den Unternehmer auch in Sachen Risiko. Stellen Sie sich immer die Frage, ob Sie ihre Haftung limitieren möchten, den Handwerksbetrieb allein oder gemeinsam mit einer bzw. mehreren anderen Personen gründen möchten und wie hoch die Einlagen sind.

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